TV Laubenheim

Hallenordnung

Benutzungsordnung für die Hallen und Räume des Turnverein Laubenheim e.V. (TVL)

  • 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung dient der Sicherstellung eines geordneten Sportbetriebs. Sie dient der Absicherung der sportlichen Betätigung der Mitglieder, der Absicherung des Wettkampfbetriebes der Abteilungen, sowie der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins, seiner Abteilungen und Gruppen.

(2) Der Geltungsbereich umfasst:

  1. die Günter-Beck-Halle,
  2. den Clubraum (neben der Günter-Beck-Halle),
  3. die Alfred-Allebrand-Halle einschließlich Kinder- und Jugendraum
  4. den Schulungsraum mit Teeküche der Alfred-Allebrand-Halle und
  5. den Alfred-Allebrand Fitnessclub.

Zum Geltungsbereich zählen auch die Nebenräume, wie Umkleiden, Duschen und Toiletten der TVL-Hallen.

(3) Die Schlüsselgewalt obliegt dem Vorstand.

  • 2 Benutzungszeiten

(1) Die Benutzung der Günter-Beck-Halle, der Alfred-Allebrand-Halle einschließlich des Kinder- und Jugendraums, des Alfred-Allebrand Fitnessclubs (s § 4) richtet sich nach den vom Vorstand beschlossenen Hallenbenutzungsplänen. Die darin enthaltenen Trainingszeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Sollte eine Gruppe die ihr zugewiesene Hallenbelegungszeit im Ausnahmefall nicht nutzen können, so kann die Belegungszeit an eine andere Gruppe weitergegeben werden. Der Sportwart ist vorher darüber zu informieren.

(2) Der Clubraum (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b) kann im vor hinein durch Anmeldung in der Geschäftsstelle reserviert werden. Nicht reservierte Zeiten des Clubraums können ansonsten durch Gruppen oder Abteilungen jederzeit genutzt werde.

(3) Der Schulungsraum mit Teeküche der Alfred-Allebrand-Halle steht in der Zeit vom 15.April bis 15. Oktober jeden Jahres grundsätzlich der Tennisabteilung zur vorrangigen Benutzung zur Verfügung. Zwischen dem 16. Oktober und dem 14. April jeden Jahres können Abteilungen oder Gruppen in Absprache mit der Geschäftsstelle den Schulungsraum mit Teeküche nutzen.

  • 3 Allgemeine Regeln

(1) Die in § 2 genannten Hallen und Räume sowie die Nebenräume, wie Umkleiden, Duschen usw. sind in ordnungsmäßigen Zustand zu verlassen. Verunreinigungen, die über den normalen Rahmen hinausgehen, sind nach Beendigung der Übungsstunde oder Veranstaltung zu beseitigen.

(2) Alle TVL-Hallen und der Kinder- und Jugendraum (§ 2 As. 2, Buchstabe a), c) und e)) dürfen nur mit Hallenschuhen mit abriebfester Sohle, die vorher nicht „auf der Straße“ getragen wurden, betreten werden. Der Übungsleiter muss dabei anwesend sein. Matten dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechend großen Handtuch benutzt werden. Vor dem Beginn der Übungsstunde hat sich der Übungsleiter vom ordnungsmäßigen Zustand der Räume und Geräte zu überzeugen.

(3) Der Übungsleiter muss sich auch am Ende der Übungsstunde vom ordnungsmäßigen Zustand der benutzten Halle bzw. des Kinder- und Jugendraums sowie der Duschen und Umkleideräume überzeugen. Der Übungsleiter der letzten Gruppe eines Tages ist verantwortlich dafür, dass alle schaltbaren Lichter gelöscht (alle Hallen mit Gängen, Duschen und Umkleiden, Kinder-und Jugendraum sowie Schulungsraum mit Teeküche) und die Türen der Einrichtungen verschlossen sind.

(4) Das Rauchen ist in den gesamten Einrichtungen des Turnvereins nicht gestattet.

  • 4 Aufzug in der Alfred-Allebrand-Halle

(1) Der Aufzug wird grundsätzlich nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt und soll nur von Menschen mit Behinderung und im Ausnahmefall für den Transport von Lasten benutzt werden.

(2) Menschen mit Behinderung dürfen den Aufzug nur benutzen, wenn ein Übungsleiter oder ein sonstiger Verantwortlicher anwesend ist.

  • 5 Alfred-Allebrand-Fitnessclub

(1) Die allgemeinen Benutzungsregeln gelten auch für den Fitnessclub.

(2) Die Benutzung des Fitnessclubs ist nur für Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr und nur mit besonderem Benutzungsausweis gestattet. Außerdem muss ein Übungsleiter oder eine Übungsleiterin oder eine Aufsichtsperson anwesend sein. Voraussetzung für die Benutzung der Geräte ist die Einweisung durch einen Trainer.

(3) Eine Verhaltensordnung hängt im Fitnessclub aus.

  • 6 Haftung

(1) Jegliche Haftung des TVL für Beschädigung und für den Verlust eingebrachter Sachen, Gegenständen, Kleidungsstücke, Geld und sonstigen Wertsachen der Benutzer und Besucher ist ausgeschlossen.

(2) Der TVL haftet auch nicht für Personen- oder Sachschäden, die auf seinen Grundstücken und Wegen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn keine Reinigung oder Räumung von Schnee und Eis vorgenommen wurde. Von dieser Haftungsausschlussregelung bleibt die Haftung des TVL als Grundstückbesitzer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(3) Für fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden jeder Art haben die Verursacher aufzukommen.

(4) Der Verlust von überlassenen Schlüsseln für Räumlichkeiten ist unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. Der für den Verlust eines überlassenen Schlüssels Verantwortliche haftet in voller Höhe für den dadurch entstandenen Schaden.

  • 7 Vermietung der Hallen und Räume an Private

(1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Hallen und Räumlichkeiten sollen grundsätzlich nicht an Mitglieder oder Private vermietet werden. Im Ausnahmefall entscheidet der Vorstand über die Vermietung.

  • 8 In Kraft treten

(1) Die Benutzungsordnung tritt am 05.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 29. September 2011 außer Kraft.

(2) Die Benutzungsordnung ist auf der Internetseite des TVL sowie durch Aushang bekannt zu geben.