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Satzungsänderung Stand 08.2021 >>>
(Prüfung des Amtsgerichts steht noch aus)

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Satzung des TV Laubenheim von 1883 e. V.

beschlossen von der 134. Mitgliederversammlung am 16. März 2018

Inhaltsverzeichnis

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1 Vereinsname

§ 2 Gemeinnützigkeit

II. Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrenmitglieder

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausgeschlossenes Mitglied

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte

§ 9 Haftung

§ 10 Stimmrecht

§ 11 Rechte der Ehrenmitglieder

§ 12 Einnahmen

§ 13 Schuldenobergrenze

IV. Organe des Vereins

§ 14 Organe

§ 15 Abteilungen

§ 16 Vereinsjugend

§ 17 Übungsleiter und Trainer

§ 18 Mitgliederversammlung

 

§ 19 Tagesordnung/Anträge

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 21 Beschlussfähigkeit

§ 22 Antrag auf Schluss der Debatte

§ 23 Stimmenmehrheit

§ 24 Protokoll

§ 25 Vertretung /Befugnisse des Vorstandes

§ 26 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 27 Wählbarkeit

§ 28 Wahlperiode

§ 29 Wahlen/Wahlleiter

§ 30 Ausschüsse

§ 31 Verantwortlichkeit des Vorstandes

§ 32 Vorstandssitzungen

§ 33 Ältestenrat

§ 34 Rechnungsprüfer

V. Satzungsänderungen

§ 35 Anträge

VI. Auflösung des Vereins

§ 36 Auflösung des Vereins

VII. Schlussbestimmungen

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1 Vereinsname

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Laubenheim 1883 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Mainz-Laubenheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

(3) Der Verein dient durch seine Tätigkeit der Gesunderhaltung und dem Erholungsbedürfnis der Bürger. Zusätzlich dient der Verein der Förderung von Kultur und Erziehung.

(4) Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, allen Bürgern ein Sportangebot anzubieten, welches die Menschen zum Sport animiert und verschiedene Zielgruppen integriert. Leistungssport wird im Rahmen des Machbaren gefördert. Der Verein berücksichtigt dabei seine soziale Verantwortung und fördert kulturelle und erzieherische Angebote, u.a. durch Zusammenarbeit mit Schulen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Als Ersatz ihrer Auslagen und eines möglichen Einkommens- und Verdienstausfalls kann ihnen für jeden Tag den sie im Auftrag des Vereines an Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen teilnehmen, eine Entschädigung gewährt werden.

(8) Der Verein hat das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkanstalten Verträge zu schließen. Er kann dieses Recht auf Mediengesellschaften des rheinland-pfälzischen Sports oder andere Vertragspartner übertragen.

(9) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt unter Wahrung der parteipolitischen und weltanschaulichen Neutralität.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern),
  3. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Eine ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

§ 5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, wenn Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Über die Wahl ist eine Urkunde auszufertigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist zum Jahresende unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig;
  2. durch Tod;
  3. durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich:

  1. wenn ein Mitglied trotz vorheriger Mahnung mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt unberührt;
  2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, -zwecke oder -ordnungen;
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, sowie wegen grob unsportlichen Betragens und Schädigung des Ansehens des Vereins.

(3) Über den Ausschluss und den Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss wirksam wird, entscheidet der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Vor der Entscheidung zu Gründen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Ältestenrat zu hören, der ein entsprechendes Verfahren (analog StPO) durchführt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruhen seine Mitgliedsrechte.

§ 7 Ausgeschlossenes Mitglied

Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein und das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Angeboten des Vereins und dem Vereinsleben teilzunehmen und zur Benutzung der Übungsstätten und der Geräte des Vereins nach Maßgabe der Benutzungsordnung für Übungsstätten und Geräte.

(2) Passive Mitglieder dürfen das Vereinsangebot nur eingeschränkt nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes nutzen.

§ 9 Haftung

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

(2) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 10 Stimmrecht

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahres an.

§ 11 Rechte der Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes; zur Zahlung von Beiträgen sind sie nicht verpflichtet.

§ 12 Einnahmen

(1) Die Höhe der Vereinsbeiträge und die Aufnahmegebühr sowie die Beitragsstruktur werden vom Vorstand durch eine Beitragsordnung festgesetzt, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Änderungen der Beitragsordnung werden den Mitgliedern spätestens bis 31. Oktober des vorausgehenden Jahres durch Anschlag in den Schaukästen, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Website des Vereins bekannt gemacht.

(2) Für einzelne Abteilungen und für besondere Angebote können einmalige und fortlaufende Sonderbeiträge festgesetzt werden.

(3) Umlagen können bis zum jährlichen Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4) Andere Einnahmen sind zulässig. Sie müssen der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

§ 13 Schuldenobergrenze

Der gesamte Schuldenstand des Vereins darf die Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

IV. Organe des Vereins

§ 14 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 18 – 24),
  2. der Vorstand (§§ 25 -29),
  3. der Ältestenrat (§ 33),
  4. die Jugendvollversammlung (§ 16 Abs. 1) und
  5. der Jugendausschuss (§ 16 Abs. 2).
§ 15 Abteilungen

(1) Der Verein kann Abteilungen bilden.

(2) Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes entsprechend dem Auftrag der Satzung und Gründungsbeschluss des Vorstandes.

(3) Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(4) Zur Wahl des Abteilungsleiters ist eine Abteilungsversammlung abzuhalten.

(5) Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.

(6) Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand.

§ 16 Vereinsjugend

(1) Die Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum27. Lebensjahr, bilden die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die Grundlage der Jugendarbeit ist. Die Jugendvollversammlung ist für die Genehmigung und Änderung der Jugendordnung zuständig, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig in den Grenzen der Vereinssatzung.

(2) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendausschuss. Dieser vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand.

§ 17 Übungsleiter und Trainer

Bezahlte oder ehrenamtliche Übungsleiter und Trainer, die für das Training von Kindern und Jugendlichen vorgesehen sind, müssen bei der Einstellung ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen, das nicht älter als sechs Monate sein darf.

§ 18 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt durch Anschlag in den Schaukästen, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Website des Vereins. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

§ 19 Tagesordnung/Anträge

(1) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  1. Jahresbericht des Vorstandes,
  2. Finanzbericht,
  3. Bericht der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes.

(2) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Dringlichkeitsanträge müssen während der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn sie von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand in der gleichen Form ein (§ 18). Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn sie von zwanzig von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall hat die Versammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

§ 21 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 22 Antrag auf Schluss der Debatte

Über die Anträge auf Schluss der Debatte ist abzustimmen. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende noch einem Redner für und einem Redner gegen den Gegenstand der Beratungen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

§ 23 Stimmenmehrheit

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Bei Abstimmung über Entlastung sind die zu Entlastenden nicht stimmberechtigt.

§ 24 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind zu sammeln und können von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 25 Vertretung / Befugnisse des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis übertragen und Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

(2) Insbesondere kann er einen Geschäftsführer berufen und diesem die Geschäftsführungsbefugnis ganz oder teilweise übertragen und die Bedingungen und Kompetenzen festlegen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er kann von den Erfordernissen des § 181 BGB – Insichgeschäft – befreit werden.

§ 26 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister und
  4. dem Sportwart.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

(3) Der Vorsitzende des Jugendausschusses oder sein Vertreter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Ist der/die Vorsitzende des Jugendausschusses minderjährig, bedarf es zur Ausübung seines /ihres Stimmrechts der Zustimmung  seines / ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 27 Wählbarkeit

Die Wahl in den Vorstand oder als Rechnungsprüfer setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§ 28 Wahlperiode

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 29 Wahlen/Wahlleiter

(1) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt. Steht jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen, wenn gegen dieses Verfahren aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt.

(2) Zur Wahl des ersten Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen.

(3) Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand kommissarische Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. Sinkt die Zahl der in § 26 Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder unter drei, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder zur Nachwahl sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 20 einzuberufen.

(4) Der allgemeine Wahlturnus wird durch die Nachwahl nicht berührt.

§ 30 Ausschüsse

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

§ 31 Verantwortlichkeit des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 32 Vorstandssitzungen

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf sowie auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterschreiben. Die Niederschriften sind zu sammeln.

§ 33 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat ist zur Beratung oder zur gutachterlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über den üblichen Rahmen der Geschäftsführung durch den Vorstand hinausgehen, zu hören. Der Ältestenrat ist berechtigt, Anträge beim Vorstand und zur Mitgliederversammlung einzubringen. Er ist bei Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zu hören.

(2) Dem Ältestenrat sollen mindestens fünf, höchstens sieben Mitglieder angehören. Scheidet der Vorsitzende des Vereins oder ein stellvertretender Vorsitzender des Vereins aus, so gehört er dem Ältestenrat an. Die weiteren Mitglieder werden vom Vorstand berufen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre bestätigt. Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.

(3) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und setzt den Vorstand davon in Kenntnis. Für seine Sitzungen gelten sinngemäß die Vorschriften des § 32

§ 34 Rechnungsprüfer

(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Innerhalb von zehn Jahren ist eine einmalige Wiederwahl zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Rechnungsführung verantwortlich. Beanstandungen der Rechnungsprüfer dürfen sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben erstrecken.

 

V. Satzungsänderungen

§ 35 Anträge

(1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Änderungsanträge des Vorstandes sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dieser mitzuteilen und zugänglich zu machen. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom Vorstand beschlossen werden.

 

VI. Auflösung des Vereins

§ 36 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich angezeigt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

VII. Schlussbestimmungen
 § 37 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

(2) Soweit in dieser Satzung die männliche Form verwendet wird, dient dies der besseren Lesbarkeit. Es ist gleichermaßen auch die weibliche Form gemeint.